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Beiträge von Nichterwerbstätigen
Beiträge von Nichterwerbstätigen
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Studierende

Wer gilt als "studierend"?

Schweizer Bürger oder Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine nachobligatorische Schule, ein Universitätsstudium oder eine Lehre absolvieren. Die Auszahlung erfolgt an die Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Sitz der Ausbildungsstätte befindet.

Ab welchem Alter müssen nichterwerbstätige Studierende AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen?

Studierende müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie ihr 21. Altersjahr vollenden, einen Beitrag von CHF 530.00 (Mindestbeitrag) bezahlen.

Ab dem vollendeten 25. Altersjahr unterliegen Studierende den gleichen Regeln wie Nichterwerbstätige.

Nichterwerbstätige

Welche Regeln gelten für erwerbstätige Studierende?

Erwerbstätige Studierende sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie ihr 18. Altersjahr vollenden, beitragspflichtig.

In welchen Fällen müssen Studierende keine Beiträge bezahlen?

Studierende müssen keine Beiträge entrichten, wenn:

  • sie durch eine Bescheinigung (ihres Arbeitgebers oder einer Ausgleichskasse) nachweisen, dass sie im betreffenden Jahr bereits Beiträge in Höhe von mindestens CHF 530.00, auf ihrem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 5'000.00 oder auf ihrer Erwerbsausfallentschädigung (z.B. Militärdienst) entrichtet haben.
  • sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
  • ihre Ehepartner/ihre Ehepartnerin erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1'060.00 bezahlt hat.

Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie uns den/die erforderlichen Nachweis/e mit dem Online-Formular unten auf dieser Seite zusenden.

Studierende, die im betreffenden Jahr auf ein Erwerbseinkommen von weniger als CHF 5'000.00 pro Jahr kommen oder Beiträge von weniger als CHF 530.00 (Mindestbeitrag) entrichtet haben, müssen nur die Differenz bezahlen.

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Die Universitäten und Schulen übermitteln der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einmal jährlich eine Liste der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden.

Die Ausgleichskasse schliesst die Studierenden jedes Jahr rückwirkend an. Wenn sie am 31. Dezember an einer Schule im Kanton Freiburg eingeschrieben sind, erhalten sie von unserer Kasse im Frühling des folgenden Jahres automatisch einen Fragebogen für Studierende mit einem Link an die E-Mail-Adresse der Schule. Sie können den Fragebogen online ausfüllen.

Liste der kantonalen Ausgleichskassen

Merkblatt

2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO