Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung
Was ist eine Prämienverbilligung?
Damit die gesamte Bevölkerung die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlen kann, verteilen der Bund und die Kantone Zuschüsse, mit denen die von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu zahlende Prämie gesenkt werden kann.
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Versicherte oder Familien, deren anrechenbares Einkommen die nachstehend aufgeführten Einkommensgrenzen unterschreitet, haben Anrecht auf Prämienverbilligung (gegebenenfalls auch für ihren Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder):
ledig / geschieden verwitwet / getrennt |
Ehepaar | |
---|---|---|
Ohne unterhaltsberechtigtes Kind | CHF 37'000.00 | CHF 65'000.00 |
1 unterhaltsberechtigtes Kind | CHF 57'400.00 | CHF 79'000.00 |
2 unterhaltsberechtigte Kinder | CHF 71'400.00 | CHF 93'000.00 |
3 unterhaltsberechtigte Kinder | CHF 85'400.00 | CHF 107'000.00 |
4 unterhaltsberechtigte Kinder | CHF 99'400.00 | CHF 121'000.00 |
5 unterhaltsberechtigte Kinder | CHF 113'400.00 | CHF 135'000.00 |
6 unterhaltsberechtigte Kinder | CHF 127'400.00 | CHF 149'000.00 |
Was ist das anrechenbare Einkommen?
Als anrechenbares Einkommen im Sinne vom Artikel 14 KVGG gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910), dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für welches die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x - 2 Jahre), erhöht um :
- Für die steuerpflichtigen Personen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit, sowie Rentner/Innen :
- die Versicherungsprämien und -Beiträge (Code 4.110 - 4.140)
- die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.00 übersteigen (Code 4.210)
- die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie CHF 15'000.00 übersteigen (Code 4.310)
- ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910)
- Für die steuerpflichtigen Personen mit selbständiger Tätigkeit :
- die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung (Code 4.110)
- die anderen Prämien und Beiträge (Code 4.120)
- den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse), soweit er CHF 15'000.00 übersteigt (Code 4.140)
- die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.00 übersteigen (Code 4.210)
- die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie CHF 15'000.00 übersteigen (Code 4.310)
- ein Zwanzigstel (5%) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910)
- Für die Quellensteuer unterstellte Personen
- Bei quellensteuerpflichtigen Personen entspricht das anrechenbare Einkommen 80% des steuerbaren Bruttoeinkommens zuzüglich eines Zwanzigstel des steuerbaren Vermögens, entsprechend den am 1. Januar des laufenden Jahres verfügbaren Steuerdaten, die zwei Jahre vor dem Jahr liegen, für welches die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x - 2 Jahre).
Wer hat keinen Anspruch auf Prämienverbilligung?
Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen oder Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) 150‘000 Franken oder deren Steuerbaren Vermögenswerte (Code 7.910) 250‘000 Franken übersteigen und Personen die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.
Einreichung des Gesuches: wann und wo?
Der Antrag auf Prämienverbilligung (Online-Antrag oder Papierantrag) muss ausgefüllt und an die Kantonale Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gesandt werden. Je nach Situation müssen dem Antrag die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beigelegt werden. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres eingereicht werden (Das Eingangsdatum bei der AHV-Kasse gilt als Datum der Einreichung des Antrags). Auf Gesuche, die nach diesem Termin eingereicht werden, tritt die AHV-Kasse nicht mehr ein.
Welche Dokumente sind erforderlich?
Mit jedem Gesuch müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- für quellensteuerpflichtige Personen, eine von der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) ausgestellte Quellensteuerbescheinigung
- Versicherungsausweis(e) der Krankenkasse
- Studienbescheinigungen oder Kopien der Lehrverträge für unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 19 bis 25 Jahren
Wenn ich Student·in oder Auszubildende·r bin?
Grundsätzlich können Lehrlinge und Studierende unter 25 Jahren kein eigenes Gesuch einreichen. Sie müssen in dem Gesuch ihrer Eltern mitaufgeführt werden.
Muss ich jedes Jahr einen Antrag stellen?
- Versicherte, die im laufenden Jahr eine Prämienverbilligung (positiver Entscheid) erhalten haben: Ihr Anspruch für das nächste Jahr wird von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse von Amtes wegen geprüft. Ein neuer Entscheid wird ihnen spätestens Ende Januar mitgeteilt.
- AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner, die Ergänzungsleistungen erhalten. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen, erhalten einen Betrag, der bis zum Maximum der vom Versicherer in Rechnung gestellten effektiven Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung KVG reichen kann. Dieser Betrag wird direkt an den Krankenversicherer überwiesen, der sich um die Gutschrift an die berechtigte Person kümmert. Der Bereich Ergänzungsleistungen meldet dem Bereich Prämienverbilligung automatisch die Liste der Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen.
Was sind meine Pflichten?
Die kantonale AHV-Ausgleichskasse muss vom Gesuchsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter über jede erhebliche Änderung seiner persönlichen Lage informiert werden.
Zudem ist unverzüglich zu melden:
- jeder Wechsel des Wohnsitzes
- die Geburt eines Kindes
- allfällige Zivilstandsänderungen mit Beweismittel
- die eingetragene Partnerschaft
Zu Unrecht bezogene Beträge für die Prämienverbilligung müssen vom Begünstigten oder von seinen Erben rückerstattet werden.
Änderung Zivilstand
Änderungen des Zivilstandes, die im Verlaufe des Jahres eintreten, werden ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres, unter Berücksichtigung der neuen Steuerveranlagung der nächsten Steuerperiode und ab dem Eingang des Neuantrages mit dem offiziellen Antragsformular, berücksichtigt.
Änderung der Einkommens-Vermögenssituation
Änderungen der Einkommens-Vermögenssituation, die im Verlaufe des Jahres eintreten, werden nicht sofort berücksichtigt. Einzig die Steuerveranlagung des Kantons Freiburg, dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für welches die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x - 2 Jahre) ist massgebend.
Was muss ich tun, wenn ich den Kanton wechsle?
Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten.
Beispiel einer Prämienverbilligungrechnung
Einkommensgrenze : CHF 93'000.00 (Ehepaar und 2 Kinder)
Anrechenbares Einkommen : CHF 62'000.00 (Differenz : - CHF 31'000.00)
Das anrechenbare Einkommen liegt 33.33% (31'000 geteilt durch 93'000 multipliziert mit 100) unter der gesetzlichen Einkommensgrenze. Somit haben die Eltern Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 35.71%, da der Satz zwischen 32.55% und 33.56% liegt (siehe Ansatztabelle (60 Stufen)), und die Kinder haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 80%.
Für unterhaltsberechtigte Kinder, deren Eltern zu den Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 3 der vorgenannten Staatsratsverordnung gehören, beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 80% der regionalen Durchschnittsprämie; und für junge Erwachsene in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 50% der regionalen Durchschnittsprämie.
Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als 100% der Nettoprämie, die der Versicherte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schuldet.