Hauspersonal
Was sind Hausdienstarbeitnehmende?
Hausdienstarbeitnehmende verrichten unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Raumpflegerin/Raumpfleger
- Au-pair-Mädchen/-Junge
- Babysitterin/Babysitter
- Aufgabenhilfe
- Betreuer älterer Personen
- Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).
Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).
Welche Pflichten haben Personen, die Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen?
Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf dem Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes erforderlich.
Für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende angewendet werden.
Hausarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.
Hausarbeitnehmende unter 25 Jahren müssen ebenfalls keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn ihr Jahreslohn CHF 750.00 nicht übersteigt.
Was ist das massgebliche Einkommen?
Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg:
| Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Satz |
|---|---|---|---|
| Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 4.35% | 4.35% | 8.70% |
| Invalidenversicherung (IV) | 0.70% | 0.70% | 1.40% |
| Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) | 0.25% | 0.25% | 0.50% |
| Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn | 1.10% | 1.10% | 2.20% |
| Kantonale Familienzulagen (FAK) | 2.48% | - | 2.48% |
| Fonds zur Berufsbildung (BBiG) | 0.04% | - | 0.04% |
| Fonds zur Tagesbetreuung (FBG) | 0.04% | - | 0.04% |
| Total | 8.96% | 6.40% | 15.36% |
| Verwaltungskosten | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Satz |
|---|---|---|---|
| Die Verwaltungskosten sind auf die AHV/IV/EO-Beiträge zwischen 1.3% und 5% berechnet | 1.30% bis 5% | - | 1.30% bis 5% |
Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach BGSA (VAV)
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) eignet sich vor allem für kurzfristige oder Anstellungen mit geringer Lohnsumme, z. B. in Privathaushalten.
Voraussetzungen
- Bruttojahreslohn pro Arbeitnehmende darf CHF 22'680.00 (BVG-Eintrittsschwelle) nicht übersteigen.
- Bruttojahreslohn aller Mitarbeitenden zusammen darf CHF 60'480.00 (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen.
- Bei Einzelfirmen: keine Anstellung der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie Kinder.
- Keine Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft).
Besonderheiten des Verfahrens
- Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer werden zusammen abgerechnet.
- Der Quellensteuersatz beträgt für alle Arbeitnehmende 5 % (unabhängig von der Staatsangehörigkeit).
- Keine Akontorechnungen und keine Fristverlängerungen für das Einreichen der Lohnbescheinigung oder das Bezahlen der Rechnungen möglich.
- Anschluss als Arbeitgeber nur für das laufende Jahr.
- Ein Wechsel des Abrechnungsverfahrens für das kommende Jahr muss bis spätestens 31. Dezember des aktuellen Jahres gemeldet werden.
Wichtig: Arbeitgebende müssen die effektiv ausgerichteten Bruttolöhne in der Lohnbescheinigung erfassen und das Formular spätestens bis zum 30. Januar des Folgejahres einreichen. Da die Arbeitnehmenden von uns eine Quellensteuerbestätigung für die Steuererklärung erhalten, ist darauf zu achten, dass die aktuelle Adresse der Arbeitnehmenden auf der Lohnbescheinigung korrekt aufgeführt ist. Ein Lohnausweis muss für die Arbeitnehmenden nicht ausgestellt werden.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren plus (VAVplus) bietet zusätzlich die Möglichkeit, auch die Prämien für die Unfallversicherung (UVG) direkt über die Ausgleichskasse abzurechnen. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Berufsunfallversicherung (BU): Die Prämie beträgt 0.505 % des Bruttolohns und wird von den Arbeitgebenden getragen.
- Nichtberufsunfallversicherung (NBU): Die Prämie beträgt 1.432 % des Bruttolohns und wird von den Arbeitnehmenden getragen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat eine Vereinbarung mit der Unfallversicherung Solida abgeschlossen. Deshalb übernehmen wir folgende Aufgaben für sie:
- Wir ziehen die Beiträge für die Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung direkt bei Ihnen ein.
- Die Unfallversicherung Solida bleibt zuständig für die Abwicklung und Auszahlung der Leistungen im Falle eines Unfalls.
Hinweis: Das VAVplus ist ausschliesslich für Arbeitgeber in Privathaushalten geeignet. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeitenden berechnet und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen abgerechnet. Als Arbeitgeber müssen Sie sich um keine zusätzlichen Abrechnungen kümmern – wir übernehmen alles für Sie.
Was sind die Ziele der kantonalen Fonds?
- Der Fonds zur Berufsbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
- Der Fonds zur Tagesbetreuung garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?
Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):
Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?
Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680.00 (CHF 1'890.00 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).
Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?
Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.