Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist eine finanzielle Unterstützung, die zur Finanzierung der Pflege und der Kosten von Personen bestimmt ist, die wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernden persönlichen Hilfe oder Überwachung benötigen, um alltägliche Lebensverrichtungen zu verrichten. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause wohnen und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, um alltägliche Lebensverrichtungen zu verrichten. Wer ausschliesslich an einer psychischen Behinderung leidet, hat nur dann Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn eine IV-Rente zugesprochen wurde.
Die Beurteilung berücksichtigt folgende Lebensverrichtungen:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, sich setzen, zu Bett gehen
- Essen
- Körperpflege (sich waschen, kämmen, rasieren, baden/duschen)
- Toilettengang (Sauberkeit, sich entkleiden)
- sich fortbewegen, soziale Kontakte pflegen
Die Entschädigung unterscheidet 3 Grade – leicht, mittelschwer, schwer – und richtet sich nach dem Ausmass der Beeinträchtigung der versicherten Person. Zudem besteht ein Unterschied, je nachdem, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.
Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, falls:
- die versicherte Person in der Schweiz wohnhaft ist.
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und weiterbestehend bleibt.
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung besteht.