Rückerstattung der Betreuungskosten für Familien
Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Rückerstattung der Betreuungskosten?
Die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren können erstattet werden, wenn diese notwendig sind, um eine soziale Begleitmassnahme zu absolvieren oder um den Eltern die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.
Um eine Rückerstattung zu erhalten, müssen die Betreuungskosten durch offizielle Rechnungen belegt werden.
Welche Kosten werden vergütet?
Die Betreuungskosten werden für maximal 5 Tage pro Woche und 48 Wochen pro Jahr gemäss den folgenden Tarifen erstattet:
- Betreuungsstruktur: 18 Franken pro Tag (bis zu 4’320 Franken im Jahr)
- Familiäre Tagesbetreuung: 24 Franken pro Tag (bis zu 5’760 Franken im Jahr)
- Familienergänzende Betreuung (AES): gemäss dem von der Einrichtung in Rechnung gestellten Tarif
Wo kann ich meinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen?
Um die Rückerstattung Ihrer Betreuungskosten zu erhalten, müssen Sie Ihren Antrag bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit dem hier unter liegenden Formular « Kinderbetreuungskosten Familien EL» einreichen.
Wichtig
Für Ihren Antrag auf Rückerstattung ist es obligatorisch, das vorgesehene Formular zu verwenden. Ohne das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular können wir Ihren Antrag nicht bearbeiten und Ihre Kosten nicht erstatten.
Bitte beachten Sie diese Anweisung, damit Ihr Antrag rasch bearbeitet werden kann.
Innerhalb welcher Frist kann ich die Erstattung der Betreuungskosten beantragen?
Sie können Ihren Antrag auf Erstattung von Betreuungskosten innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsstellung stellen.
Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Antrag nicht mehr berücksichtigt werden. Denken Sie also daran, Ihre Unterlagen umgehend einzureichen.
Können die Kosten auch ohne jährliche Ergänzungsleistungen erstattet werden?
Ja, in diesen Fällen können die Betreuungskosten von der FamEL erstattet werden, wenn sie zu einem Ausgabenüberschuss im Verhältnis zum Einkommen führen, d.h., wenn sie höher sind als der Einkommensüberschuss, der sich aus der FamEL-Berechnung ergibt.