Ergänzungsleistungen
Was sind die Ergänzungsleistungen (EL)?
Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Wer kann einen Anspruch auf EL geltend machen?
Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, muss man :
- Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente, einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung der IV (nach dem 18. Altersjahr) oder eines IV-Taggeldes während mindestens sechs Monaten, und dass
- nicht über ein Nettovermögen von mehr als CHF 100'000.00 (Alleinstehende), CHF 200'000.00 (Ehepaare) oder CHF 50'000.00 (Kinder und Waisen) verfügen
- ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben
- eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Schweizer Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Mitgliedstaates.
- ausländische Staatsangehörigkeit, die zehn Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat
- Flüchtling oder Staatenloser, der fünf Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat.
Wo ist das Gesuch um EL zu stellen?
Jede Person, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen möchte, muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einen Antrag mit dem offiziellen Formular stellen.
Wie werden die EL berechnet?
Der Betrag der jährlichen EL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Mithilfe des Online-Rechners kann man eine Schätzung des potenziellen Anspruchs erhalten.
Welche Kategorien von Leistungen gibt es?
Es gibt zwei Kategorien von Leistungen:
- die jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausgezahlt wird
- die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Welche Ausgaben sind anerkannt?
Die folgenden Ausgaben werden anerkannt:
- Pauschalbetrag für den Lebensbedarf
- Miete
- Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
- Unterhaltskosten für Immobilien und Hypothekenzinsen bis zur Höhe des Bruttoeinkommens der Immobilie
- Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (effektive Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
- Beiträge an die AHV/IV/EO
- Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern bis zu zehn Jahren, wenn die Betreuung notwendig ist und ordnungsgemäss nachgewiesen wurde
- Unterhaltsbeiträge nach dem Familienrecht
Wie hoch ist der allgemeine Lebensbedarf von Personen, die zu Hause leben?
Die jährlichen Beträge sind wie folgt:
Erwachsene | Situation | Jährlicher Betrag in CHF |
---|---|---|
Alleinstehende | 20'100.00 | |
Ehepaare | 30'150.00 | |
Kinder | Situation | Jährlicher Betrag in CHF |
0 bis 10 Jahre | 1. Kind | 7'380.00 |
2. Kind | 6'150.00 | |
3. Kind | 5'125.00 | |
4. Kind | 4'270.00 | |
Weiteres Kind | 3'560.00 | |
11 bis 25 Jahre | 1. Kind | 10'515.00 |
2. Kind | 10'515.00 | |
3. Kind | 7'010.00 | |
4. Kind | 7'010.00 | |
Weiteres Kind | 3'505.00 |
Was sind die Höchstbeträge für Mieten?
Maximale Monatsmieten gültig für den Kanton Freiburg ab dem 1. Januar 2023.
Haushaltsgrösse | Region 2 in CHF | Region 3 in CHF |
---|---|---|
1 Person | 1'420.00 | 1'295.00 |
2 Personen | 1'685.00 | 1'565.00 |
3 Personen | 1'845.00 | 1'725.00 |
4 Personen und mehr | 2'010.00 | 1'865.00 |
Monatliche Mietzinsmaxima in einer Wohngemeinschaft (Einzelperson in einer Wohngemeinschaft):
Haushaltsgrösse | Region 2 in CHF | Region 3 in CHF |
---|---|---|
Alleinstehende | 842.50 | 782.50 |
Der maximale Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt CHF 6'420.00 pro Jahr.
Die Verteilung der Gemeinden in den Regionen kann auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen eingesehen werden.
Welche anerkannten Ausgaben gelten zudem für Personen, die im Heim oder im Spital leben?
Bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim, einer Institution für Behinderte oder einem Spital wird die zulässige Tagestaxe auf der Grundlage der staatlich anerkannten Tarife festgelegt.
Ein Betrag steht den Bewohnerinnen und Bewohnern für persönliche Ausgaben zur freien Verfügung. Er ist auf CHF 320.00 pro Monat festgelegt.
Welche Einnahmen werden angerechnet?
Vollständig/teilweise berücksichtigt werden die folgenden Einkommen:
- alle Renten (AHV, IV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Militärversicherung und ausländische Sozialversicherungen)
- Vermögenseinkommen (z. B. Zinsen, Dividenden)
- Miet- und Pachtzinseinnahmen, Nutzniessung
- Unterhaltsbeiträge nach dem Familienrecht
- Taggelder der Krankenversicherung, der IV, der Arbeitslosenversicherung oder der Unfallversicherung
- andere wiederkehrende Leistungen
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Einkommen und Vermögenswerte, auf die eine berechtigte Person verzichtet hat
Welche Vermögen werden berücksichtigt?
Zum Vermögen des Antragstellers gehören unter anderem:
- bewegliches Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien und Anleihen, Einlagen usw.)
- Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrenten
- Kapitalien aus der zweiten und dritten Säule
- unverteilte Erbschaften
- Immobilien (selbst bewohnt oder nicht selbst bewohnt, in der Schweiz oder im Ausland)
- nachgewiesene Schulden
Welcher Teil des Vermögens wird berücksichtigt?
Die Berücksichtigung des Vermögens nach Abzug des Freibetrags:
- CHF 30'000.00 für Alleinstehende
- CHF 50'000.00 für Ehepaare
- CHF 15'000.00 für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Rente begründen
Berücksichtigung:
- für Altersrentnerinnen und Altersrentner, die in einem Heim wohnen: 1/5
- für Altersrentnerinnen und Altersrentner, die nicht in einem Heim wohnen: 1/10
- für andere Bezüger: 1/15
Kann ich als Eigentümer EL erhalten?
Ja, auch als Eigentümer ist es möglich einen Anspruch auf EL geltend zu machen
Denn der zu berücksichtigende Wert der als Wohnung dienenden Immobilie wird um CHF 112'500.00 reduziert, in folgenden Fällen sogar um CHF 300'000.00:
- die Immobilie eines verheirateten Paares wird von einem der Ehepartner bewohnt, während der andere in einem Heim oder im Krankenhaus lebt
- die Liegenschaft eines verheirateten Paares wird von einem der Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung bezieht
- die Immobilie wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung bezieht
Ausserdem wird eine eventuelle Hypothekenschuld vom Wert der Immobilie, die sie belastet, abgezogen.
Müssen EL zurückerstattet werden?
Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen muss zwischen rechtmässig und unrechtmässig bezogenen Leistungen unterschieden werden.
Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein EL-Bezüger über ein höheres Vermögen verfügte, als zum Zeitpunkt der Berechnung bekannt war oder angegeben wurde, muss der zu viel ausbezahlte Betrag zurückerstattet werden (zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen). Die Grundlagen der EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. Der Empfänger verfügte in Wirklichkeit über mehr finanzielle Mittel als angenommen. Der ursprüngliche Entscheid kann deshalb korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel auch der Fall, wenn eine Person rückwirkend eine höhere IV-Rente erhält, als bei der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.
Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen
Hier der vorgesehen Zahlungsplan 2024 für die AHV/IV/EL-Leistungen:
Monate | Fälligkeiten | Monate | Fälligkeiten | |
---|---|---|---|---|
Januar | 05.01.2024 | Juli | 03.07.2024 | |
Februar | 05.02.2024 | August | 06.08.2024 | |
März | 05.03.2024 | September | 04.09.2024 | |
April | 04.04.2024 | Oktober | 03.10.2024 | |
Mai | 06.05.2024 | November | 05.11.2024 | |
Juni | 05.06.2024 | Dezember | 04.12.2024 |
Ergänzungsleistungen für Personen zuhause
Ergänzungsleistungen für Personen im Heim
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.