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Rückerstattung der Krankheitskosten
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Rückerstattung der Krankheitskosten

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Rückerstattung der Krankheitskosten?

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden nur dann vergütet, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt sind.

SGF 841.3.21 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

Welche Kosten werden vergütet?

Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) können sich zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen folgende Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen:

  • Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Kosten für Hilfsmittel (z.B. Miete von Elektrobetten)
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000.00
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren unter Abzug eines angemessenen Betrages für den Unterhalt.

Wo kann ich meinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen?

Die Rückerstattung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelskosten muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg beantragt werden.

Innerhalb welcher Frist kann ich die Erstattung der Krankheitskosten beantragen?

Der Antrag auf Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten sowie der Kosten für Hilfsmittel kann innerhalb von 15 Monaten nach Erhalt der Rechnung bzw. der Leistungsabrechnung gestellt werden.

Diese Kosten können nur für das Kalenderjahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat, und sofern sie in der Schweiz verursacht wurden.

Muss ich für meine Zahnbehandlungen einen Kostenvoranschlag einreichen?

Die Kosten für eine Zahnbehandlung werden nur rückerstattet, wenn es sich um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung handelt und in der Schweiz von einem anerkannten Zahnarzt durchgeführt wird. Wenn eine Zahnbehandlung voraussichtlich mehr als CHF 1'000.00 kostet, muss vor der Behandlung der Ausgleichskasse ein detaillierter Kostenvoranschlag eingereicht werden.

Kann ich Hilfe bei der häuslichen Pflege oder im Haushalt beantragen?

Eine Entschädigung an Familienangehörige, welche die Pflege übernehmen, ist möglich. Sie wird aber nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege über längere Zeit das Einkommen stark oder ganz einbüssten.

Leisten Personen Hilfe oder Betreuung, die nicht im selben Haushalt leben (z. B. Nachbarn), so können Kosten bis zur Höhe von jährlich CHF 6'000.00 rückerstattet werden.

Können die Kosten auch ohne jährliche Erganzungsleistung erstattet werden?

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden auf Grund einer vorherigen Berechnung der AHV/IV-Ergänzungsleistung (EL) zurückgezahlt.

Bei einem Recht auf EL, aufgrund eines Ausgabenüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten ab der 1. Franken zurückgezahlt. Bei EL-Ablehnungen, aufgrund eines Einnahmeüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten nach Abzug des Einnahmeüberschusses zurückgezahlt.

Welches sind die Höchstbeträge für die Vergütung der Kosten?

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf CHF 90'000.00 bei schwerer - resp. CHF 60'000.00 bei mittelschwerer - Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosentschädigung nicht gedeckt sind.

Unter gewissen Bedingungen können auch die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal berücksichtigt werden.

Für die Krankheits- und Behinderungskosten können pro Jahr zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen höchstens folgende Beträge vergütet werden:

Alleinstehende CHF 25'000.00
Ehepaare CHF 50'000.00
Heimbewohner CHF   6'000.00

An wen kann ich mich wenden, wenn die Rückerstattung durch die EL verweigert wird?

Können Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL rückerstattet werden, so kann für eine allfällige finanzielle Hilfe ein Antrag an Pro Senectute (AHV-Bezügerinnen und -Bezüger) oder an Pro Infirmis (IV-Bezügerinnen und -Bezüger) gestellt werden, damit je nach ihrer Situation die Möglichkeit einer Übernahme abgeklärt wird.

    Pro Senectute
    Pro Infirmis

Merkblatt

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Formulare

FM01 - Formular Vergütung der Transportkosten
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ