Kantonale Mutterschaftsbeiträge
Was sind die Mutterschaftsbeiträge?
Die kantonalen Mutterschaftsbeiträge haben zum Ziel, die materielle Sicherheit der Familie bei einer Geburt oder Adoption eines Kindes unter 8 Jahre alt zu gewährleisten.
Welche Arten von Mutterschaftsbeiträgen gibt es?
- Ergänzender Mutterschaftsbeitrag zur eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung bei Geburt
- Adoptionsbeitrag
Welche Voraussetzungen müssen für einen kantonalen Mutterschaftsbeitrag erfüllt sein?
Für alle Arten von Mutterschaftsbeiträgen muss die Mutter seit mindestens einem Jahr im Kanton Freiburg niedergelassen und wohnhaft sein.
Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge?
Der Anspruch auf den ergänzenden Mutterschaftsbeiträgen und Adoptionsbeiträgen beginnt am Tag der Geburt oder der Adoption und endet spätestens nach 98 Tagen. Er endet vorzeitig wenn die Mutter den Kanton verlässt oder wenn die Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung den vorgesehenen Betrag überschreiten.
Wie werden die Mutterschaftsbeiträge berechnet?
Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag. Falls Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder anderer Sozialversicherungen bezogen werden aber unter diesem Betrag liegen, wird die Differenz ausgerichtet.
Wie werden die Mutterschaftsbeiträge ausgerichtet?
Die Mutterschaftsbeiträge werden am Ende des Monats ausbezahlt.
Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsbeiträgen geltend gemacht?
Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, Impasse de la Colline 1, Postfach 176, 1762 Givisiez einzureichen. Ausserdem ist es auf jeder AHV-Gemeindeagentur erhältlich. Dem Antrag ist eine Kopie der zur Behandlung notwendigen Belege beizulegen (Dokumente im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption, dem Wohnsitz, den familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse).
Was ist die Eingabefrist für die Anmeldung?
Um den Anspruch geltend zu machen, muss die gesuchstellende Person dem Vollzugsorgan ein vollständig ausgefülltes Antragsformular zustellen. Der Anspruch auf die Auszahlung von Mutterschafts- und Adoptionsbeiträgen verjährt sechs Monate nach Ablauf des Monats, für den sie geschuldet waren.