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Kantonale Mutterschaftsbeiträge

Was sind die Mutterschaftsbeiträge?

Die kantonalen Mutterschaftsbeiträge haben zum Ziel, die materielle Sicherheit der Familie bei einer Geburt oder Adoption eines Kindes unter 8 Jahre alt zu gewährleisten.

    SGF 836.3 - Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge
    SGF 836.31 - Reglement über die Mutterschaftsbeiträge

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge?

Ab dem 1. Juli 2011 kann jede Mutter ihren Anspruch auf diese Leistungen geltend machen.

Welche Arten von Mutterschaftsbeiträgen gibt es?

  • Ergänzender Mutterschaftsbeitrag zur eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung bei Geburt
  • Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall
  • Adoptionsbeitrag.

Welche Voraussetzungen müssen für einen kantonalen Mutterschaftsbeitrag erfüllt sein?

Für alle Arten von Mutterschaftsbeiträgen muss die Mutter seit mindestens einem Jahr im Kanton Freiburg niedergelassen und wohnhaft sein.

Anspruch auf Mutterschaftsbeiträgen im Bedarfsfall haben Frauen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, d.h. wenn ihr massgebendes Einkommen und Vermögen unter den anwendbaren Grenzen liegt.

Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge?

Der Anspruch auf den ergänzenden Mutterschaftsbeiträgen und Adoptionsbeiträgen beginnt am Tag der Geburt oder der Adoption und endet spätestens nach 98 Tagen. Er endet vorzeitig wenn die Mutter den Kanton verlässt oder wenn die Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung den vorgesehenen Betrag überschreiten.

Der Anspruch auf den Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall wird längstens für die Dauer eines Jahres ausgerichtet. Er entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am ersten Tag des Geburtsmonats des Kindes. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, falls die anspruchsberechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder das Kind vor Ablauf der maximalen Beitragsdauer von zwölf Monaten stirbt.

Wie werden die Mutterschaftsbeiträge berechnet?

Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag. Falls Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder anderer Sozialversicherungen bezogen werden aber unter diesem Betrag liegen, wird die Differenz ausgerichtet.

Der Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall unterliegt Einkommens- und Vermögensgrenzen der Familie. Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind wird obiger Grenzbetrag um CHF 350.00 pro Monat erhöht.

Einkommensgrenzen:

  • CHF   2'475.00 pro Monat für eine alleinstehende Mutter
  • CHF 3'300.00 pro Monat für verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Vermögensgrenze:

  • CHF 60'000.00 pro Monat für eine alleinstehende Mutter
  • CHF 80'000.00 pro Monat für verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Frauen CHF 33'000.00 und bei Ehepaaren und zusammenlebenden unverheirateten Eltern CHF 44'000.00 übersteigt, wird zum anrechenbaren Einkommen hinzugezählt.

Die Höhe dieses Mutterschaftsbeitrages entspricht der Differenz zwischen der Einkommensgrenze und dem massgebenden Einkommen, maximal jedoch CHF 1'650.00 pro Monat für eine alleinstehende Mutter, resp. CHF 2'200.00 pro Monat für verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Wie werden die Mutterschaftsbeiträge ausgerichtet?

Die Mutterschaftsbeiträge werden am Ende des Monats ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsbeiträgen geltend gemacht?

Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, Impasse de la Colline 1, Postfach 176, 1762 Givisiez einzureichen. Ausserdem ist es auf jeder AHV-Gemeindeagentur erhältlich. Dem Antrag ist eine Kopie der zur Behandlung notwendigen Belege beizulegen (Dokumente im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption, dem Wohnsitz, den familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse).

Was ist die Eingabefrist für die Anmeldung?

Um den Anspruch geltend zu machen, muss die gesuchstellende Person dem Vollzugsorgan ein vollständig ausgefülltes Antragsformular zustellen. Der Anspruch auf die Auszahlung von Mutterschafts- und Adoptionsbeiträgen verjährt sechs Monate nach Ablauf des Monats, für den sie geschuldet waren.

Datenbank der Gemeinden

Formulare

AMC01 - Gesuch um kantonale Mutterschafts- oder Adoptionsbeiträge
AMC02 - Gesuch um kantonale Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall