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Hilfsmittel

Der Zweck von Hilfsmitteln ist es, die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern. Sie ersetzen oder ergänzen die eingebüssten oder eingeschränkten Funktionen bestimmter Gliedmassen oder des Körpers. Sie ermöglichen eine bessere soziale Integration durch Förderung der Mobilität, der Kommunikation und der Herstellung von Kontakten mit der Umwelt.

Beispiele von Hilfsmitteln:

  • Prothesen und Orthesen
  • Hörgeräte
  • Rollstühle
  • Orthopädische Schuhe
  • Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
  • Hilfsmittel für die Anpassung eines Arbeitsplatzes

Die IV übernimmt die Kosten der Hilfsmittel:

im beruflichen Bereich zur Förderung der Eingliederung, insbesondere zur:

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Tätigkeit im Aufgabenbereich
  • Früherziehung, Schulung oder Ausbildung

im privaten Bereich und im AHV-Alter zur Wahrung der Unabhängigkeit und Autonomie, insbesondere im Hinblick auf:

  • Fortbewegung
  • Herstellen von Kontakten mit Mitmenschen
  • Ausübung der Tätigkeit im Aufgabenbereich

Die IV deckt Hilfsmittel ab, die in der Liste im Anhang der Verordnung über die Bereitstellung von Hilfsmitteln vollständig aufgezählt sind (HVI) oder einer der genannten Kategorien gleichgestellt werden können. Bezüglich des AHV-Alters wird auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwiesen (AHVG).

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