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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Was sind Überbrückungsleistungen?

Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen sind in ihrer maximalen Höhe begrenzt.

    SR 837.2 - Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
    SR 837.21 - Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

Wer kann Überbrückungsleistungen in Anspruch nehmen?

Mit der Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?" kann man herausfinden, ob man die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsleistungen erfüllt.

Um Übergangsleistungen zu erhalten, muss man :

  • am 1. Juli 2021 oder später ausgesteuert worden sein. Was bedeutet "ausgesteuert"? Das heisst, dass Sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten.
  • mindestens 60 Jahre alt sein.
  • in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen. Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen, müssen Sie
    • einen Pass der Schweiz haben oder
    • einen Pass eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats haben oder
    • Flüchtling oder staatenlos sein.
  • mehr als 20 Jahre in der AHV versichert gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr.
  • keine IV-Rente oder AHV-Rente beziehen.
  • mindestens 75% des Höchstbetrags der AHV-Rente pro Jahr verdient haben. Beispiel: Im Jahr 2022 muss man mindestens CHF 21'510.00 verdienen.
    Übrigens: Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbseinkommen.
  • Das Vermögen, einschliesslich der Guthaben der 3. Säule, muss weniger als :
    • CHF 50'000, wenn Sie eine alleinstehende Person sind.
    • CHF 100'000, wenn Sie verheiratet sind
  • Gehört Ihnen ein Haus oder eine Wohnung? Und wohnen Sie selber in diesem Haus oder in dieser Wohnung? Dann wird die Liegenschaft nicht zum Vermögen dazu gezählt.
  • Ihre Ausgaben müssen höher sein als Ihre Einnahmen. Sind Sie verheiratet? Dann zählt das Einkommen Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten auch zu Ihren Einnahmen.
Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Man muss das Anmeldeformular ausfüllen und an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg schicken. Die Anmeldung muss frühestens 4 Monate vor der Aussteuerung erfolgen.

Wer ist in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen?

Eingeschlossen in die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind die Ehepartnerin / der Ehepartner und die Partnerin / der Partner in eigetragener Partnerschaft. Ebenfalls eingeschlossen sind minderjährige Kinder und Kinder in der Ausbildung, bis sie 25 Jahre alt sind.

Welchen Geldbetrag können Sie bekommen?

Die Ausgaben werden mit den Einnahmen verglichen. Wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, zahlen wir die Differenz in Form von Übergangsleistungen aus. Es ist gesetzlich geregelt, welche Ausgaben und welches Einkommen wir berücksichtigen dürfen.

Für eine alleinstehende Person können maximal CHF 45'225.00 pro Jahr bezogen werden. Wenn weitere Personen in die Berechnung der Übergangsleistungen einbezogen werden, können maximal CHF 67'838.00 pro Jahr bezogen werden.

Werden Krankheits- und Behinderungskosten auch bezahlt?

Folgende Krankheits- und Behinderungskosten können durch die Überbrückungsleistungen bezahlt werden:

  • Zahnärztliche Behandlung
  • Diät
  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Hilfsmittel, um mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeit ausüben zu können
  • Franchise und Selbstbehalt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden,
    bis max. CHF 1'000.00 pro Jahr.

Jährlich können sich die Krankheits- und Behindertenkosten maximal:

  • CHF 5'000 für eine alleinstehende Person
  • CHF 10'000 für ein Ehepaar oder für eine Person mit Kindern.

Rechnungen für Krankheits- und Behinderungskosten müssen innerhalb von 15 Monaten ab dem Rechnungsdatum eingereicht werden.

Im Ausland können keine Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden, auch nicht in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat.

Bis wann können Sie Überbrückungsleistungen bekommen?

Ihr Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, wenn Sie eine AHV-Rente beziehen. Wenn Sie voraussichtlich nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, müssen Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen. Überbrückungsleistungen bekommen Sie in diesem Fall nur, bis Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen können.

Wie werden die Überbrückungsleistungen ausbezahlt?

Die Überbrückungsleistungen werden monatlich auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Überbrückungsleistungen, die in einen Mitgliedstaat der EU oder EFTA ausgerichtet werden, werden in der Währung des Wohnsitzstaates überwiesen. Sie werden an die Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.

Krankheits- und Behinderungskosten werden der anspruchsberechtigten Person und nicht dem Rechnungssteller (z.B. der Ärztin oder dem Zahnarzt) ausbezahlt.

Welche Pflichten haben Sie?

Beim Bezug von Übergangsleistungen gibt es einige Pflichten. Die beiden wichtigsten Pflichten sind die folgenden:

  • Alle notwendigen Dokumente und Informationen müssen der Ausgleichskasse übergeben werden.
  • Jede Änderung Ihrer Situation, die sich auf den Anspruch auf Übergangsleistungen auswirkt, muss der Ausgleichskasse unverzüglich gemeldet werden.

Merkblatt

5.03 - Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.688 - Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
318.688.1 - Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ