Eidgenössische Mutterschaftsentschädigung
Was ist die Mutterschaftsentschädigung?
Alle erwerbstätigen Mütter können in den ersten 14 Wochen ab Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Arbeitnehmerinnen oder
- selbstständigerwerbend sind
- arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
- Parlamentarierinnen, die während des Mutterschaftsurlaubs an einer Sitzung teilnehmen behalten künftig ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern keine Stellvertretung vorgesehen ist.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein?
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Mutter:
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Der Anspruch für die Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind, wird um höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss.
Erworbene Rechte und Rechte im Falle des Todes der Mutter, des Vaters oder der Ehefrau der Mutter
Bezieht die Mutter zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Entschädigung ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung oder der Militärversicherung, so geht die Betreuungsentschädigung vor.
Die Höhe dieser Entschädigung entspricht mindestens der Höhe des zuvor bezogenen Taggeldes.
Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, hat der Vater oder die Ehefrau der Mutter zusätzlich zu seinem/ihrem zweiwöchigen Urlaub als anderer Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 14 Wochen. Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von zwei Wochen, den sie nach denselben Modalitäten wie den Urlaub des anderen Elternteils nehmen kann.
Wie wird die Mutterschaftsentschädigung berechnet?
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag.
Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 (CHF 99'000.00 Jahreseinkommen) erreicht.
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf andere Versicherungsleistungen, geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor.
Wie wird die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet?
Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter aus.
Die Mutterschaftsentschädigung wird am Monatsanfang für den Vormonat ausbezahlt.
Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht?
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Dies ist die letzte Kasse, an die für das massgebende Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge geleistet wurden.
Die Mutter kann den Anspruch durch ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn sie unselbstständigerwerbend ist, oder sie kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn sie selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen.
Merkblatt und weitere Informationen
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.