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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Wer sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende?

Arbeitgebende sind Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind durch Arbeitsverträge gebunden.

Wer bezahlt Beiträge?

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Auf welcher Grundlage wird es berechnet?

Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens werden verschiedene Elemente berücksichtigt:

  • Bar- und Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)
  • Gratifikationen
  • Kommissionen
  • 13. Monatslohn
  • Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FAK) 2.27% - 2.27%
Fonds zur Berufsbildung (BBiG)

0.04%

- 0.04%
Fonds zur Tagesbetreuung (FBG) 0.04% - 0.04%
Total 8.75% 6.40% 15.15%

Beitragssätze für die Verwaltungskosten

Lohnsumme Satz
von 0.00 CHF bis 199'999.99 CHF 4.30%
von 200'000.00 CHF bis 499'999.99 CHF 3.45%
von 500'000.00 CHF bis 999'999.99 CHF 2.60%
von 1'000'000.00 CHF bis 2'499'999.99 CHF 2.15%
von 2'500'000.00 CHF bis 4'999'999.99 CHF 1.75%
von 5'000'000.00 CHF bis 9'999'999.99 CHF 1.50%
von 10'000'000.00 CHF bis 24'999'999.99 CHF 1.30%
von 25'000'000.00 CHF und mehr 1.10%

Der Beitragssatz für die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau beträgt 2%, der Satz der diesbezüglichen Verwaltungskosten liegt zwischen 1.1% und 5% der AHV/IV/EO/FLG-Beiträge.

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/ EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Stabilisierung der AHV (AHV 21)
    Online-Rentenrechner

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach BGSA (VAV)

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) eignet sich vor allem für kurzfristige oder Anstellungen mit geringer Lohnsumme, z. B. in Privathaushalten.

Voraussetzungen

  • Bruttojahreslohn pro Arbeitnehmende darf CHF 22'680.00 (BVG-Eintrittsschwelle) nicht übersteigen.
  • Bruttojahreslohn aller Mitarbeitenden zusammen darf CHF 60'480.00 (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen.
  • Bei Einzelfirmen: keine Anstellung der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie Kinder.
  • Keine Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft).

Besonderheiten des Verfahrens

  • Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer werden zusammen abgerechnet.
  • Der Quellensteuersatz beträgt für alle Arbeitnehmende 5 % (unabhängig von der Staatsangehörigkeit).
  • Keine Akontorechnungen und keine Fristverlängerungen für das Einreichen der Lohnbescheinigung oder das Bezahlen der Rechnungen möglich.
  • Anschluss als Arbeitgeber nur für das laufende Jahr.
  • Ein Wechsel des Abrechnungsverfahrens für das kommende Jahr muss bis spätestens 31. Dezember des aktuellen Jahres gemeldet werden.

Wichtig: Arbeitgebende müssen die effektiv ausgerichteten Bruttolöhne in der Lohnbescheinigung erfassen und das Formular spätestens bis zum 30. Januar des Folgejahres einreichen. Da die Arbeitnehmenden von uns eine Quellensteuerbestätigung für die Steuererklärung erhalten, ist darauf zu achten, dass die aktuelle Adresse der Arbeitnehmenden auf der Lohnbescheinigung korrekt aufgeführt ist. Ein Lohnausweis muss für die Arbeitnehmenden nicht ausgestellt werden.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren plus (VAVplus) bietet zusätzlich die Möglichkeit, auch die Prämien für die Unfallversicherung (UVG) direkt über die Ausgleichskasse abzurechnen. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Berufsunfallversicherung (BU): Die Prämie beträgt 0.505 % des Bruttolohns und wird von den Arbeitgebenden getragen.
  • Nichtberufsunfallversicherung (NBU): Die Prämie beträgt 1.432 % des Bruttolohns und wird von den Arbeitnehmenden getragen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg hat eine Vereinbarung mit der Unfallversicherung Solida abgeschlossen. Deshalb übernehmen wir folgende Aufgaben für sie:

  • Wir ziehen die Beiträge für die Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung direkt bei Ihnen ein.
  • Die Unfallversicherung Solida bleibt zuständig für die Abwicklung und Auszahlung der Leistungen im Falle eines Unfalls.

Hinweis: Das VAVplus ist ausschliesslich für Arbeitgeber in Privathaushalten geeignet. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeitenden berechnet und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen abgerechnet. Als Arbeitgeber müssen Sie sich um keine zusätzlichen Abrechnungen kümmern – wir übernehmen alles für Sie.

Was sind die Ziele der kantonalen Fonds?

  • Der Fonds zur Berufsbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Der Fonds zur Tagesbetreuung garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
    Fonds zur Berufsbildung
    Fonds zur Tagesbetreuung

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Bei Anschluss eines neuen Unternehmens oder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres nennt der Arbeitgeber die voraussichtliche Lohnsumme. Wesentliche Änderungen in dieser Lohnsummen müssen gemeldet und angepasst werden.

Die Ausgleichskasse setzt auf dieser Grundlage monatliche oder vierteljährliche Akontobeiträge für den Arbeitgeber fest.

Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ein Lohndeklarationsformular, auf dem er den Gesamtbetrag der bezahlten Bruttolöhne angibt. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage eine definitive Abrechnung.

Bei jährlichen Lohnsummen unter CHF 200‘000,00 sind vierteljährliche Akontozahlungen zu entrichten.

Es ist auch möglich, Rechnungen in digitaler Form über das E-Banking zu begleichen:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Was ist die Rückverteilung der CO2-Abgabe?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Abgabe wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. 

Besonderheiten der Rückverteilung an die Wirtschaft im Jahr 2026
Im 2026 erfolgt die Rückverteilung an die Wirtschaft nicht nur für das Jahr 2026, sondern wird zusätzlich für das Jahr 2025 nachgeholt. Insgesamt wird im 2026 eine Summe von rund 343 Millionen Franken an die Wirtschaft verteilt, davon 186 Millionen Franken für das Jahr 2025 und 157 Millionen Franken für das Jahr 2026.

Verteilungsfaktor für das Jahr 2025 und für das Jahr 2026
Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die von der Wirtschaft entrichtet wurden, werden an die Arbeitgeber proportional zur ALV1-Lohnsumme (Arbeitslosenversicherung) ihrer Arbeitnehmenden zurückverteilt. Basis für die Rückverteilung 2025 und 2026 bildet die ALV1-Lohnsumme des Jahres 2024. Der Verteilungsfaktor beträgt für das Jahr 2025 0.533‰ und für das Jahr 2026 0.449‰. Somit erhalten die Arbeitgeber pro CHF 100'000.00 abgerechneter ALV1-Lohnsumme des Jahres 2024 insgesamt CHF 98.20 für die Jahre 2025 und 2026 rückverteilt.

Massgebend für die Lohnsummenerhebung des Jahres 2024 ist die am 31. Oktober 2025 de klarierte ALV1-Lohnsumme. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt. Die Ausgleichskassen nehmen die Verteilung der Gelder in der Regel im September im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vor, indem sie den je weiligen Betrag auszahlen oder verrechnen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680.00 (CHF 1'890.00 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Was passiert, falls die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden?

Konkursbetreibung - Änderung zum 1. Januar 2025

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des Missbrauchs von Konkursverfahren bringt wichtige Änderungen mit sich, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Dies betrifft alle im Handelsregister eingetragenen Mitglieder. Bei Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird die Schuld gegenüber der Ausgleichskasse der Betreibung durch Konkurs und nicht mehr durch Pfändung unterworfen. Erfahren Sie mehr darüber.

Merkblätter

    2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
    2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
    2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    2.14 - Bekämpfung des misbräuchlichen Konkurses
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

AF01 - Anmeldung für juristische Personen
AF02 - Anmeldung für Personengesellschaften
AF03 - Anmeldung an die Familienausgleichskasse (FAK)
AF04 - Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (BGSA)
318.147 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach BGSA (VAV & VAVplus)
318.180 - Änderung unserer Bank- oder Postbankverbindung für unser Mitgliederkonto
AF05 - Anmeldung für Liegenschaften und Stockwerkeigentum
EMP01 - Lohnbescheinigung
EMP02 - Änderung der provisorischen jährlichen Lohnsumme
EMP03 - Online-Anfrage für eine AHV-Nummer
INT03 - Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung
INT04 - Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland