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Medizinische Massnahmen

Medizinische Massnahmen gelten für Versicherte vor Vollendung des 20. Lebensjahrs. Dabei unterscheidet man zwei Kategorien:

  • medizinische Massnahmen, die nicht für die Behandlung der Erkrankung selbst, sondern für die berufliche Eingliederung oder die Eingliederung zur Ausübung der herkömmlichen Arbeit bestimmt sind.
  • medizinische Massnahmen für Personen mit einem Geburtsgebrechen (Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen GgV). Die IV deckt ohne Berücksichtigung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab.

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