Medizinische Massnahmen
Medizinische Massnahmen gelten für Versicherte vor Vollendung des 20. Lebensjahrs. Dabei unterscheidet man zwei Kategorien:
- medizinische Massnahmen, die nicht für die Behandlung der Erkrankung selbst, sondern für die berufliche Eingliederung oder die Eingliederung zur Ausübung der herkömmlichen Arbeit bestimmt sind.
- medizinische Massnahmen für Personen mit einem Geburtsgebrechen (Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen GgV). Die IV deckt ohne Berücksichtigung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab.