Familienzulagen
Was versteht man unter Familienzulagen?
Familienzulagen sind regelmässige finanzielle Beiträge für Familien und Personen, die ein Kind betreuen. Es ist eine spezifische Unterstützung, die in einer bestimmten Lebensphase ausgerichtet wird.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben Versicherte, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Arbeitnehmende
- Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
- selbstständigerwerbend
- nicht erwerbstätig sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?
Anspruch auf Familienzulagen besteht für:
- eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
- im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
- unentgeltlich aufgenommene Kinder.
Welche Familienzulagen gibt es?
Folgende Arten von Familienzulagen sind vorgesehen:
- Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann)
- Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag
- Geburts- und Adoptionszulagen (nur ausserhalb der Landwirtschaft)
- Haushaltungszulagen (nur für landwirtschaftliche Arbeitnehmende).
Wie hoch sind die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft?
Das Bundesgesetz über Familienzulagen sieht Mindestbeträge vor, aber die Kantone können höhere Beträge ausrichten.
- Im Kanton Freiburg beträgt die Kinderzulage CHF 265.00 für die ersten beiden Kinder und CHF 285.00 ab dem dritten Kind
- für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 60.00 gewährt
- Die Geburts- und Adoptionszulage beträgt CHF 1'500.00.
Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau?
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht die folgenden Beträge vor:
Für selbständige Personen in der Landwirtschaft und im Weinbau
- Kinderzulage: CHF 215.00 pro Kind
- Zusatz bei Ausbildung: CHF 53.00
- Zusatz für Tätigkeit im Berggebiet: CHF 20.00
Für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und im Weinbau :
Gemäss dem Bundesgesetz haben die Personen, die eine Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und im Weinbau ausüben, zudem Anspruch auf eine Haushaltungszulage, unter bestimmten Bedingungen. Gemäß dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen wird eine Ergänzungszahlung gewährt, die den Differenzbetrag zwischen der kantonalen Zulage und der Bundeszulage ausgleicht, sofern die Bundeszulage einen niedrigeren Betrag aufweist.
- Kinderzulage: CHF 265.00 für die ersten beiden Kinder und CHF 285.00 ab dem dritten Kind
- Zusatz bei Ausbildung: CHF 60.00
- Haushaltungszulage: CHF 100.00
- Geburts- oder Adoptionszulage: CHF 1'500.00
Wie erfolgt die Bezahlung der Familienzulagen?
Arbeitnehmende beziehen die Familienzulagen über ihren Arbeitgeber.
Selbstständigerwerbenden werden die Familienzulagen von ihrer Beitragsrechnung abgezogen.
Nichterwerbstätigen werden sie direkt ausbezahlt.
Wie wird der Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht?
Der Antrag auf Familienzulagen ist an die Familienausgleichskasse zu richten, welcher der Arbeitgeber oder die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist.
Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag der kantonalen Familienausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.