Erwerbsausfallentschädigung
Was ist eine Erwerbsausfallentschädigung?
Erwerbsausfallentschädigungen werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt.
Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung?
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:
- Militärdienst
- Zivildienst
- Zivilschutz
- Rotkreuzdienst
- Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
- Beteiligung an Jungschützenleiterkursen.
Welche Entschädigungsarten gibt es?
1. Grundentschädigung
Wer erhält Grundentschädigung?
Die Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen, und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die pro Tag ausgerichtete Entschädigung ist jedoch je nach Kategorie der dienstleistenden Person unterschiedlich:
Personenkategorie | Mindestbetrag in CHF |
Höchstbetrag in CHF |
---|---|---|
Rekruten | 69.00 | 69.00 |
Erwerbstätige (80%) | 69.00 124.00* |
220.00 |
Nicht Erwerbstätige | 69.00 124.00* |
69.00 124.00* |
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens.
* Spezieller Betrag für Gradänderungsdienste (Unteroffiziersschule, Offiziersschule usw.).
2. Kinderzulagen
Wer erhält Kinderzulagen?
Kinderzulagen erhalten dienstleistende Personen für:
- eigene Kinder
- Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben.
Die Kinder dürfen das 18. Altersjahr oder bei Absolvieren einer Lehre oder eines Studiums das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Wie hoch ist die Kinderzulage?
Die Kinderzulage beträgt CHF 22.00 pro Kind und Tag.
Wie hoch ist die Gesamtentschädigung?
Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 275.00 pro Tag, nicht übersteigen.
Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 138.00, CHF 171.00 für Durchdiener-Kader und während Gradänderungsdiensten CHF 193.00 pro Tag nicht übersteigen.
Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen.
3. Zulagen für Betreuungskosten
Wer erhält Zulagen für Betreuungskosten?
Zulagen für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Wenn Sie die regelmässigen Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen können, werden Ihnen die entstandenen Mehrauslagen vergütet. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen.
Wie hoch sind die Zulagen für Betreuungskosten?
Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienst- bzw. Kursperiode, höchstens aber durchschnittlich CHF 75.00 pro Diensttag oder Kurstag.
Die Zulagen für Betreuungskosten werden zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
4. Betriebszulage
Wer erhält die Betriebszulage?
Die Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen als:
- Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser
- Teilhaber einer Kollektivgesellschaft
- unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft
- Teilhaber einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit.
Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn sie bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens zwölf Tagen während mindestens zehn Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens CHF 75.00 erreicht.
Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet. Sie wird nie gekürzt.
Wie hoch ist die Betriebszulage?
CHF 75.00 pro Tag.
Wie wird der Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht?
Dienst leistende Personen erhalten von ihrem Rechnungsführer oder ihrer Rechnungsführerin für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.
Die Dienstleistende Person macht die verlangten Angaben über die persönlichen Verhältnisse und leitet sie weiter:
- Arbeitnehmende oder Lernende: an den Arbeitgeber.
Bei mehreren Arbeitgebern wird die EO-Anmeldung nur an einen Arbeitgeber weitergeleitet. Von den übrigen Arbeitgebern werden die Lohnbescheinigungen angefordert und zusammen mit der EO-Anmeldung an die AHV-Ausgleichskasse des gewählten Arbeitgebers weitergeleitet. - Selbstständigerwerbende: an ihre AHV-Ausgleichskasse.
- Arbeitnehmende, die zugleich Selbstständigerwerbende sind: an ihre AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende.
- Arbeitslose: an den letzten Arbeitgeber.
- Nicht erwerbstätige Studierende: bis zum vollendeten 20. Altersjahr an die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort und ab dem 1. Januar des Jahres, in das der 21. Geburtstag fällt, an die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Sitz der Schule befindet.
- Nicht Erwerbstätige seit mehr als einem Jahr: an ihre AHV-Ausgleichskasse.
Die Arbeitgebern bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der Dienst leistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.
Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes.
Merkblatt und weitere Informationen
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.