Ich bin nichterwerbstätig
Die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung ist eine finanzielle Hilfe, die im Kanton Freiburg angeboten wird, um Personen mit bescheidenem Einkommen von den Kosten der Krankenversicherung zu entlasten. Um diese Hilfe zu erhalten, sind bestimmte Kriterien bezüglich des Einkommens und der familiären Situation zu erfüllen.
Beiträge und Verfolgung der Konten
Personen, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, wie z. B. Studierende oder Rentner, sind verpflichtet, Beiträge in die AHV einzuzahlen, die sich nach ihrem Vermögen und ihrem Renteneinkommen richten. Diese Beiträge werden im individuellen Konto jedes Versicherten gespeichert, welches essentiell für die Berechnung von zukünftigen Leistungen, wie z. B. Altersrenten, ist.
Individuelles Konto: Einkommen, Aufteilung und Gutschriften
Im individuellen AHV-Konto werden die Einkommen jeder/jedes Versicherten erfasst, die als Grundlage für die Berechnung der AHV-Leistungen dienen. Bei einer Ehe oder Partnerschaft werden die Einkommen unter den Partnern aufgeteilt (Splitting), um Gerechtigkeit bei den zukünftigen Renten zu gewährleisten. Ausserdem werden für Betreuungsaufgaben wie die Pflege von Angehörigen Gutschriften gewährt, die dem individuellen Konto hinzugefügt werden, um die zukünftigen Leistungen zu verbessern.
Nichterwerbstätige & Studierende
Nichterwerbstätige Personen, einschliesslich Studierende, sind verpflichtet, in der Schweiz AHV/IV/EO-Beiträge zu zahlen. Diese Beiträge werden auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Einkommen in Rentenform berechnet, auch wenn sie kein Erwerbseinkommen erhalten. Studierende über 20 Jahre sind ebenfalls beitragspflichtig, sofern sie nicht erwerbstätig sind.
Elternzulagen
Der Bund bietet folgende Leistungen an, sofern die Person vor der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer oder als selbständigerwerbend gilt: eine eidgenössische Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter), eine Adoptionsentschädigung sowie eine Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Diese Leistungen unterstützen Familien mit einem Kind, indem sie ihnen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes sowie während der Erziehung eine finanzielle Hilfe gewähren.
Der Kanton Freiburg bietet die folgende Leistung an: eine kantonale Mutterschafts- oder Adoptionszulage. Es handelt sich um eine Geldleistung, die bei der Geburt oder Adoption eines Kindes unter acht Jahren die materielle Sicherheit gewährleisten soll.
Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen Sie umfassen hauptsächlich Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beträge variieren je nach Kanton, Alter des Kindes und beruflicher Situation. Diese Zulagen werden normalerweise von einer Familienausgleichskasse für Selbstständige und Nichterwerbstätige und über den Arbeitgeber für abhängig Beschäftigte ausbezahlt.
Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) in der Schweiz entschädigt den Einkommensverlust während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei der Teilnahme an Kursen von Jugend und Sport (J&S) aus. Die Höhe der Entschädigung hängt von der beruflichen Situation der Person vor dem Dienst oder dem Kurs ab. Wenn die Person erwerbstätig war, wird die Entschädigung gemäss ihrem vorherigen durchschnittlichem Einkommen berechnet. Im Gegenteil, für den Fall, dass vor diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wird ein Mindestbetrag ausgezahlt.
Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz bietet Arbeitnehmern finanziellen Schutz bei einem Arbeitsplatzverlust. Sie leistet Arbeitslosengeld auf der Grundlage des versicherten Einkommens, wobei Anspruchsvoraussetzungen wie eine Mindestbeitragszeit und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt erfüllt sein müssen. Sie umfasst auch Leistungen bei Kurzarbeit oder Konkurs des Arbeitgebers. Es werden auch Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung angeboten, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu fördern.
Unsere Ausgleichskasse ist nur für den Beitragsbezug der Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Bedingungen für den Leistungsanspruch und die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung liegen in der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse.
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sind für Personen ab 60 Jahren bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Schweiz ausgeschöpft haben. Diese Leistungen sollen unter bestimmten Wohnsitz- und Einkommensbedingungen den Lebensunterhalt bis zum Rentenalter decken. Sie werden auf der Grundlage der anerkannten Ausgaben und des Einkommens, einschliesslich des Vermögens, berechnet.
In Kürze
Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, sind automatisch bei der IV versichert, mit der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft für einige im Ausland wohnhafte Personen. Die Früherfassung soll Invalidität verhindern, indem Fälle von langer Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden. Um Ansprüche auf IV-Leistungen zu erhalten, muss eine offizielle Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden, mit vollem Zugang zu Informationen und der Pflicht, wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen.
Berufliche Eingliederung
Die IV bietet Massnahmen an, um die Erwerbsfähigkeit von Personen mit gesundheitsbedingten beruflichen Schwierigkeiten wiederherzustellen oder zu erweitern, insbesondere durch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie bietet auch Berufsberatung für junge Menschen an, deren Gesundheit die Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt.
Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung deckt die notwendige Pflege und Betreuung von Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen sind.
Hilfsmittel
Hilfsmittel gleichen die Auswirkungen einer Behinderung aus, indem sie eingeschränkte Körperfunktionen ersetzen oder ergänzen und so die Mobilität, die Kommunikation und die Selbstständigkeit erleichtern. Die IV deckt diese Hilfsmittel zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration nach bestimmten Kriterien und entsprechend den individuellen Bedürfnissen.
Invalidenrente
Eine Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person nicht durch Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt oder verbessert werden kann und diese Person dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf die Rente beginnt nach einer Wartezeit und endet mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente.
Die Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist eine Altersleistung in der Schweiz. Sie wird an Personen gezahlt, die das Rentenalter erreicht haben, und ihre Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Dauer der Beitragszahlungen und dem durchschnittlichen Einkommen des Versicherten während seines Erwerbslebens. Für den Bezug dieser Rente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und es ist möglich, die Auszahlung vorzuziehen oder aufzuschieben, wobei der Endbetrag angepasst werden kann.
Die Leistungen der Hinterlassenenrente in der Schweiz dienen dazu, die Familienangehörigen einer verstorbenen Person, die in der AHV versichert war, finanziell zu unterstützen. Diese Leistungen umfassen eine Rente für den Witwer oder die Witwe, eine Rente für Waisen und eine Rente für den Vater oder die Mutter. Sie sollen Hinterbliebenen, die ihren Hauptverdiener verloren haben, eine finanzielle Unterstützung bieten.