Ich bin Rentner·in
Die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung ist eine finanzielle Hilfe, die im Kanton Freiburg angeboten wird, um Personen mit bescheidenem Einkommen von den Kosten der Krankenversicherung zu entlasten. Um diese Hilfe zu erhalten, sind bestimmte Kriterien bezüglich des Einkommens und der familiären Situation zu erfüllen.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, haben für jedes Arbeitsverhältnis einen Franchise von CHF 1'400.00 pro Monat, auf den keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben jedoch das Recht zu wählen, ob dieser Franchise angewendet werden soll oder nicht. So können Versicherungslücken gefüllt werden. Es ist auch möglich, dass dies in Zukunft Ihre Altersrente bis zu einem Maximum der Vollrente (Rentenskala 44) erhöht. Eine Neuberechnung der Altersrente kann einmalig nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer·innen teilen dem Arbeitgeber ihre Wahl spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters mit. Danach müssen Änderungen spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohns des Jahres mitgeteilt werden.
In Kürze
Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, sind automatisch bei der IV versichert, mit der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft für einige im Ausland wohnhafte Personen. Die Früherfassung soll Invalidität verhindern, indem Fälle von langer Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden. Um Ansprüche auf IV-Leistungen zu erhalten, muss eine offizielle Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden, mit vollem Zugang zu Informationen und der Pflicht, wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen.
Berufliche Eingliederung
Die IV bietet Massnahmen an, um die Erwerbsfähigkeit von Personen mit gesundheitsbedingten beruflichen Schwierigkeiten wiederherzustellen oder zu erweitern, insbesondere durch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie bietet auch Berufsberatung für junge Menschen an, deren Gesundheit die Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt.
Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung deckt die notwendige Pflege und Betreuung von Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen sind.
Hilfsmittel
Hilfsmittel gleichen die Auswirkungen einer Behinderung aus, indem sie eingeschränkte Körperfunktionen ersetzen oder ergänzen und so die Mobilität, die Kommunikation und die Selbstständigkeit erleichtern. Die IV deckt diese Hilfsmittel zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration nach bestimmten Kriterien und entsprechend den individuellen Bedürfnissen.
Invalidenrente
Eine Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person nicht durch Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt oder verbessert werden kann und diese Person dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf die Rente beginnt nach einer Wartezeit und endet mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente.
Die Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist eine Altersleistung in der Schweiz. Sie wird an Personen gezahlt, die das Rentenalter erreicht haben, und ihre Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Dauer der Beitragszahlungen und dem durchschnittlichen Einkommen des Versicherten während seines Erwerbslebens. Für den Bezug dieser Rente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und es ist möglich, die Auszahlung vorzuziehen oder aufzuschieben, wobei der Endbetrag angepasst werden kann.
Die Ergänzungsleistungen (EL) in der Schweiz sollen Beziehern der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) helfen, deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Sie garantieren ein Mindesteinkommen, mit dem die grundlegenden Ausgaben wie Wohnen, Essen und medizinische Versorgung bestritten werden können. Diese Leistungen werden auf der Grundlage der finanziellen Bedürfnisse und des Vermögens der Einzelpersonen berechnet, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um sich jeder besonderen Situation anzupassen.
Rückerstattung der Krankheitskosten
Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) erhalten, können sich zusätzlich zur Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung die Krankheits- und Behinderungskosten erstatten lassen. Diese Erstattung deckt die Kosten, die von den Grundversicherungen nicht übernommen werden.
Elternzulagen
Der Bund bietet folgende Leistungen an, sofern die Person vor der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer oder als selbständigerwerbend gilt: eine eidgenössische Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter), eine Adoptionsentschädigung sowie eine Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Diese Leistungen unterstützen Familien mit einem Kind, indem sie ihnen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes sowie während der Erziehung eine finanzielle Hilfe gewähren.
Der Kanton Freiburg bietet die folgende Leistung an: eine kantonale Mutterschafts- oder Adoptionszulage. Es handelt sich um eine Geldleistung, die bei der Geburt oder Adoption eines Kindes unter acht Jahren die materielle Sicherheit gewährleisten soll.
Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen Sie umfassen hauptsächlich Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beträge variieren je nach Kanton, Alter des Kindes und beruflicher Situation. Diese Zulagen werden normalerweise von einer Familienausgleichskasse für Selbstständige und Nichterwerbstätige und über den Arbeitgeber für abhängig Beschäftigte ausbezahlt.
Erwerbsausfallentschädigung (EO)
Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) in der Schweiz entschädigt den Einkommensverlust während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei der Teilnahme an Kursen von Jugend und Sport (J&S) aus. Die Höhe der Entschädigung hängt von der beruflichen Situation der Person vor dem Dienst oder dem Kurs ab. Wenn die Person erwerbstätig war, wird die Entschädigung gemäss ihrem vorherigen durchschnittlichem Einkommen berechnet. Im Gegenteil, für den Fall, dass vor diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wird ein Mindestbetrag ausgezahlt.
Die Leistungen der Hinterlassenenrente in der Schweiz dienen dazu, die Familienangehörigen einer verstorbenen Person, die in der AHV versichert war, finanziell zu unterstützen. Diese Leistungen umfassen eine Rente für den Witwer oder die Witwe, eine Rente für Waisen und eine Rente für den Vater oder die Mutter. Sie sollen Hinterbliebenen, die ihren Hauptverdiener verloren haben, eine finanzielle Unterstützung bieten.