Ich bin Arbeitnehmer·in

Die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung ist eine finanzielle Hilfe, die im Kanton Freiburg angeboten wird, um Personen mit bescheidenem Einkommen von den Kosten der Krankenversicherung zu entlasten. Um diese Hilfe zu erhalten, sind bestimmte Kriterien bezüglich des Einkommens und der familiären Situation zu erfüllen.

Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung

Beiträge und Verfolgung der Konten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich der AHV, für ihre Arbeitnehmer·innen zu melden und zu bezahlen. Diese Beiträge werden im individuellen Konto jedes Versicherten gespeichert, welches essentiell für die Berechnung von zukünftigen Leistungen, wie z. B. Altersrenten, ist.

    Arbeitgebende und Arbeitnehmende
    Individuelles Konto

Individuelles Konto: Einkommen, Aufteilung und Gutschriften

Im individuellen AHV-Konto werden die Einkommen jeder/jedes Versicherten erfasst, die als Grundlage für die Berechnung der AHV-Leistungen dienen. Bei einer Ehe oder Partnerschaft werden die Einkommen unter den Partnern aufgeteilt (Splitting), um Gerechtigkeit bei den zukünftigen Renten zu gewährleisten. Ausserdem werden für Betreuungsaufgaben wie die Pflege von Angehörigen Gutschriften gewährt, die dem individuellen Konto hinzugefügt werden, um die zukünftigen Leistungen zu verbessern.

    Individuelles Konto
    Einkommensteilung (Splitting)
    Betreuungsgutschriften

Hauspersonal

Arbeitgeber, die Hausangestellte einstellen, sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich der AHV, ab dem ersten Lohnfranken zu melden und zu bezahlen. Sie stellen auch sicher, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf alle gezahlten Geld- oder Naturallöhne, einschliesslich der Naturalbezüge, korrekt berechnet werden und dass die gesetzlichen Verpflichtungen zur Vorsorge und Unfallversicherung eingehalten werden. Sie sind für die Registrierung der Angestellten und die Zahlung der Beiträge verantwortlich und garantieren so die soziale Absicherung ihrer Angestellten. 

Hauspersonal

Beiträge für internationale und ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Arbeitnehmer·innen, die im Ausland oder für Arbeitgeber arbeiten, die in der Schweiz nicht beitragspflichtig sind, müssen selbst für die Zahlung ihrer AHV-Beiträge sorgen. Dies ist wichtig, um ihre soziale Absicherung in der Schweiz zu erhalten.

    Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
    Internationales

Elternzulagen

Der Bund bietet folgende Leistungen an, sofern die Person vor der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer oder als selbständigerwerbend gilt: eine eidgenössische Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter), eine Adoptionsentschädigung sowie eine Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Diese Leistungen unterstützen Familien mit einem Kind, indem sie ihnen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes sowie während der Erziehung eine finanzielle Hilfe gewähren.

Der Kanton Freiburg bietet die folgende Leistung an: eine kantonale Mutterschafts- oder Adoptionszulage. Es handelt sich um eine Geldleistung, die bei der Geburt oder Adoption eines Kindes unter acht Jahren die materielle Sicherheit gewährleisten soll.

    Eidgenössische Mutterschaftsentschädigung
    Kantonale Mutterschaftsbeiträge
    Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
    Adoptionsentschädigung
    Betreuungsentschädigung

Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen Sie umfassen hauptsächlich Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beträge variieren je nach Kanton, Alter des Kindes und beruflicher Situation. Diese Zulagen werden normalerweise von einer Familienausgleichskasse für Selbstständige und Nichterwerbstätige und über den Arbeitgeber für abhängig Beschäftigte ausbezahlt.

Familienzulagen

Erwerbsausfallentschädigung (EO)

Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) in der Schweiz entschädigt den Einkommensverlust während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei der Teilnahme an Kursen von Jugend und Sport (J&S) aus. Die Höhe der Entschädigung hängt von der beruflichen Situation der Person vor dem Dienst oder dem Kurs ab. Wenn die Person erwerbstätig war, wird die Entschädigung gemäss ihrem vorherigen durchschnittlichem Einkommen berechnet. Im Gegenteil, für den Fall, dass vor diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wird ein Mindestbetrag ausgezahlt.

Erwerbsausfallentschädigung

In Kürze

Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, sind automatisch bei der IV versichert, mit der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft für einige im Ausland wohnhafte Personen. Die Früherfassung soll Invalidität verhindern, indem Fälle von langer Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden. Um Ansprüche auf IV-Leistungen zu erhalten, muss eine offizielle Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden, mit vollem Zugang zu Informationen und der Pflicht, wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen.

    Invalidenversicherung
    Elektronische Rechnungen für IV-Leistungen

Berufliche Eingliederung

Die IV bietet Massnahmen an, um die Erwerbsfähigkeit von Personen mit gesundheitsbedingten beruflichen Schwierigkeiten wiederherzustellen oder zu erweitern, insbesondere durch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie bietet auch Berufsberatung für junge Menschen an, deren Gesundheit die Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt.

Berufliche Eingliederung

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung deckt die notwendige Pflege und Betreuung von Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen sind.

Hilflosenentschädigung

Hilfsmittel

Hilfsmittel gleichen die Auswirkungen einer Behinderung aus, indem sie eingeschränkte Körperfunktionen ersetzen oder ergänzen und so die Mobilität, die Kommunikation und die Selbstständigkeit erleichtern. Die IV deckt diese Hilfsmittel zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration nach bestimmten Kriterien und entsprechend den individuellen Bedürfnissen.

Hilfsmittel

Invalidenrente

Eine Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person nicht durch Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt oder verbessert werden kann und diese Person dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf die Rente beginnt nach einer Wartezeit und endet mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente.

Invalidenrente

Die Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist eine Altersleistung in der Schweiz. Sie wird an Personen gezahlt, die das Rentenalter erreicht haben, und ihre Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Dauer der Beitragszahlungen und dem durchschnittlichen Einkommen des Versicherten während seines Erwerbslebens. Für den Bezug dieser Rente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und es ist möglich, die Auszahlung vorzuziehen oder aufzuschieben, wobei der Endbetrag angepasst werden kann.

Altersrente der AHV

Die Leistungen der Hinterlassenenrente in der Schweiz dienen dazu, die Familienangehörigen einer verstorbenen Person, die in der AHV versichert war, finanziell zu unterstützen. Diese Leistungen umfassen eine Rente für den Witwer oder die Witwe, eine Rente für Waisen und eine Rente für den Vater oder die Mutter. Sie sollen Hinterbliebenen, die ihren Hauptverdiener verloren haben, eine finanzielle Unterstützung bieten.

Hinterlassenenrente