AHV 21
An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt.
Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Ebenfalls können durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden.
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Ausführliche Informationen sind auch auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu finden. Ebenso können Sie sich anhand eines Videos sowie einer Informationsbroschüre der Informationsstelle AHV/IV eine Übersicht verschaffen.
Etappen
1. Januar 2024 (Inkrafttreten Etappe 1)
- Flexibler Rentenbezug
- Freibetrag für Beitragsbezug
- Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach Referenzalter
- Karenzfrist Hilflosenentschädigung und Beitragszeiten nach Referenzalter
- Erhöhung der MwSt um 0.4%
1. Januar 2025 (Inkrafttreten Etappe 2)
- Beginn Erhöhung Referenzalter (ehemals Rentenalter) für Frauen
- Reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgenerationen (Jahrgänge 1961-1969)
- Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgenerationen
1. Januar 2027 (voraussichtliches Inkrafttreten Etappe 3)
- An die Lebenserwartung angepasste Vorbezugs- und Aufschubssätze
- Reduktion der Vorbezugskürzungssätze für Frauen und Männer von 40% für tiefe Einkommen
Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Wie wird das Rentenalter erhöht?
Das Referenzalter der Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um drei Monate pro Jahr erhöht wird:
Jahrgang | Rentenalter | Jahr |
---|---|---|
1961 | 64 Jahre und 3 Monate | 2025-2026 |
1962 | 64 Jahre und 6 Monate | 2026-2027 |
1963 | 64 Jahre und 9 Monate | 2027-2028 |
1964 | 65 Jahre | 2029 |
Weiterhin gilt, dass die Beitragspflicht bis zum Referenzalter erfüllt werden muss. Bei den Männern bleibt das Referenzalter von 65 Jahren bestehen.
Wie werden die betroffenen Frauen entschädigt?
Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961-1969 (Übergangsgeneration) einen lebenslänglichen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, wenn die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Ab wann kann die Rente vorbezogen werden und wie hoch ist die Kürzung?
Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für 1 Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet. Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962, werden ab 2025 neuberechnet. Sofern Sie eine volle Beitragsdauer haben, können Sie Ihre Kürzung abfragen.
Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?
Der lebenslängliche Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet.
Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen?
Die Reform der AHV wirkt sich auch auf andere Sozialversicherungen aus. Das Referenzalter der Frauen wird so auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG/2. Säule) erhöht. Wir verweisen Sie dazu auf die Webseite des Bundesamts für Sozialversicherung oder an Ihre zuständige Pensionskasse.
Beziehen Sie Arbeitslosentaggelder oder Leistungen der IV führt die Erhöhung des Referenzalters dazu, dass Sie diese Leistungen entsprechend länger beziehen können.
Ab wann kann die AHV-Rente bezogen werden?
Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 (für die Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei kann ein Bezugsanteil zwischen 20-80% oder 100% verlangt werden. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag.
Wie hoch ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug?
Die Kürzungssätze gelten ab dem 1. Januar 2024:
Jahr | und Monate | Kürzung | Jahre | und Monate | Kürzung | |
---|---|---|---|---|---|---|
0 | 0 | 0.0% | 1 | 0 | 6.8% | |
1 | 0.6% | 1 | 7.4% | |||
2 | 1.1% | 2 | 7.9% | |||
3 | 1.7% | 3 | 8.5% | |||
4 | 2.3% | 4 | 9.1% | |||
5 | 2.8% | 5 | 9.6% | |||
6 | 3.4% | 6 | 10.2% | |||
7 | 4.0% | 7 | 10.8% | |||
8 | 4.5% | 8 | 11.3% | |||
9 | 5.1% | 9 | 11.9% | |||
10 | 5.7% | 10 | 12.5% | |||
11 | 6.2% | 11 | 13.0% | |||
2 | 0 | 13.6% |
Für Frauen der Übergangsgeneration gelten spezielle Regelungen:
Wie hoch ist der Zuschlag bei einem Aufschub?
Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Aufschubs-Zuschlag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teil-Aufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird.
Aufschub der Altersrente ab 1. Januar 2024
Prozentualer Zuschlag nach einer Dauer von:
Jahre | und Monate | Erhöhung | Jahre | und Monate | Erhöhung | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 0-2 | 5.2% | 3 | 0-2 | 17.1% | |
3-5 | 6.6% | 3-5 | 18.8% | |||
6-8 | 8.0% | 6-8 | 20.5% | |||
9-11 | 9.4% | 9-11 | 22.2% | |||
2 | 0-2 | 10.8% | 4 | 0-2 | 24.0% | |
3-5 | 12.3% | 3-5 | 25.8% | |||
6-8 | 13.9% | 6-8 | 27.7% | |||
9-11 | 15.5% | 9-11 | 29.6% | |||
5 | - | 31.5% |
Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?
Beim Teilbezug einer AHV-Rente zwischen 20-80% wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zusätzlich zur effektiven Rente die Differenz zur entsprechenden ganzen Rente angerechnet. Die Aufrechnung dieser Differenz hat die Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge. Dasselbe gilt beim Aufschub einer AHV-Rente. Der Erhöhungsbetrag wird hingegen in der EL-Berechnung nicht angerechnet.
Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen?
Die neuen Bestimmungen in der AHV gelten auch im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Das bedeutet, dass neu auch in der beruflichen Vorsorge ein Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren angeboten wird (Vorbezug und Aufschub analog AHV). Dabei sind auch Teilpensionierungen möglich. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit Ihrer zuständigen Vorsorgeeinrichtung auf.
Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Referenzalter berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein.
Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter?
Der heute geltende AHV-Freibetrag beträgt CHF 1'400.00 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 pro Jahr. Für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird dieser künftig freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Dazu muss eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden.
Um auf den Freibetrag zu verzichten:
Arbeitnehmer: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber
Selbständigerwerbende: ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mitteilen
Wer kann von einer Neuberechnung profitieren?
Ein Altersrentner, die oder der nach dem Referenzalter eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann eine Neuberechnung ihrer oder seiner Altersrente erhalten. Die Neuberechnung erfolgt nur auf ihr/sein Verlangen.
Ausnahmen:
- Bezüger, die bereits eine Erhöhung aufgrund einer Neuberechnung erhalten haben (diese Möglichkeit besteht nur einmal).
- Bezüger, die am 1. Januar 2024 über 70 Jahre alt sind
Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden?
Eine Neuberechnung der Altersrente kann einmalig nach Erreichen des Referenzalters vorgenommen werden und gilt nur für zukünftige Renten (also frühestens ab dem Monat, der auf das Datum der Antragstellung folgt).
Bei der Neuberechnung können nur Einkommen berücksichtigt werden, die seit dem Jahr des Eintritts des Referenzalters und bis zu fünf Jahre danach erzielt wurden.
Für Frauen der Jahrgänge 1964 bis und mit 1969 kann die Rente 3 Jahre vor Erreichen des Referenzalters, also mit 62 Jahren, vorbezogen werden.
Die Rente muss 3 - 4 Monate vor dem gewünschten Vorbezugszeitpunkt bei der Ausgleichskasse angemeldet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten bei einem Rentenvorbezug reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969). Diese liegen zwischen 0.0% und 10.5% und hängen vom durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Anzahl Vorbezugsmonate /-jahre ab.
Nein, die reduzierten Kürzungssätze ab dem 1. Januar 2025 gelten nur für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969).
Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Referenzalters neu berechnet, weil noch zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden können und die Kürzung definitiv ermittelt wird.
Grundsätzlich reicht eine Vorausberechnung, da diese verschiedene Varianten enthält. Bei veränderten Verhältnissen können weitere Berechnungen verlangt werden. Zusätzliche Berechnungen können kostenpflichtig sein.
Die Altersente wird inklusive Rentenzuschlag (eine Zahlung) ausbezahlt.
Ja, ab dem 1. Januar 2024 ist es möglich bei einem Teilrentenbezug einen Teilaufschub zu verlangen.
Mit einer Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters können allfällige Beitragslücken gefüllt oder ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen erreicht werden. So kann eine höhere Rente erzielt werden. Wenn Sie bereits eine Altersrente beziehen, ist eine Anmeldung mittels Formular notwendig, so dass Ihre Altersrente neuberechnet werden kann.
Ja, Sie können weiterarbeiten und Ihnen werden die abgerechneten Beiträge grundsätzlich angerechnet. Die Erfüllung der Voraussetzungen können aber individuell sein und es lässt sich keine allgemeine Aussage darüber machen.
Nein, die erzielten Einkommen nach dem Referenzalter haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe der Partnerin, des Partners.
Die AHV-Beiträge sind grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters zu zahlen. Wenn aber auch noch nach dem Rentenalter weitergearbeitet wird, müssen Beiträge bezahlt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Rentnerfreibetrag freiwillig. Das bedeutet, dass auf diesen Freibetrag verzichtet werden kann. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach dem Referenzalter darüber informieren, ob sie den Freibetrag anrechnen wollen oder nicht.
Durch den Verzicht werden höhere Beiträge bezahlt, was Einfluss auf die Rente haben kann.